Grundsätzlich kann der ausgezogene Ehegatte von dem anderen Ehegatten eine Nutzungsentschädigung verlangen – also quasi eine Miete. Voraussetzung ist allerdings, dass der in der Immobilie verbliebene Ehegatte die Wohnung vereinbarungsgemäß für sich alleine nutzt. Eine Nutzungsentschädigung kann also verlangt werden,
– wenn die Eheleute eine ausdrückliche Vereinbarung über die Alleinnutzung durch einen Ehegatten getroffen haben
– wenn das Familiengericht die Immobilie einem der Eheleute zur Alleinnutzung zugewiesen hat.