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Hier finden Sie verschiedene Formulare zum Download. Bitte unterschreiben und senden Sie diese an unsere Kanzlei oder bringen Sie sie direkt zum Termin mit.

Mit unserer Vollmacht bevollmächtigen Sie unsere Kanzlei zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung.

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Prinzipiell besteht zwischen Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe kein Unterschied. Im Familienrecht wird der Terminus Verfahrenskostenhilfe verwendet.

Verfahrenskostenhilfe kommt ausschließlich für ein gerichtliches Verfahren in Betracht, während die Beratungshilfe dem Mandanten die außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl ermöglicht.

Sofern Sie nur über geringes oder gar kein Einkommen verfügen und kein Vermögen besitzen, welches nicht über das sog. Schonvermögen hinausgeht und daher nicht in der Lage sind, die Kosten eines gerichtlichen Rechtsstreites zu zahlen, können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Voraussetzung ist weiter die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Wenn Sie also bedürftig sind, jedoch mit dem beabsichtigten Prozesserfolg nicht durchdringen werden, erhalten Sie keine Verfahrenskostenhilfe.

Sofern die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das Gericht, ob Sie ratenfreie Verfahrenskostenhilfe erhalten oder eine Ratenzahlung oder Einmalzahlung auferlegt bekommen. Sollten Sie Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekommen, wird anhand Ihrer Einkünfte und Vermögen entschieden, ob Sie sich an den Kosten des Verfahrens beteiligen müssen. Zunächst zahlt der Staat die Kosten des Rechtsstreits. Mit maximal 48 Raten werden Sie an den Kosten beteiligt. Ändern sich im Laufe des Prozesses oder innerhalb der nächsten 4 Jahre Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, werden diese Änderungen berücksichtigt. Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern, können Sie zur Ratenzahlung oder Einmalzahlung herangezogen werden. Verschlechtern sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und haben Sie zuvor Raten zahlen müssen, verringert sich die Ratenzahlungspflicht oder fällt ganz weg.

Abgedeckt von der Verfahrenskostenhilfe werden ausschließlich die Kosten des eigenen Anwalts.

Verlieren Sie den Prozess und haben die Kosten zu zahlen (siehe Kosten – Kostenerstattung Dritter), so tragen Sie selbst die Kosten des Gegners inkl. die seines Rechtsanwaltes, unabhängig davon, ob Sie Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekamen.

  • Wird der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, so haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit hiergegen ein Rechtsmittel einzulegen.
  • Wird der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, so haben Sie für dieses Verfahren die Kosten zu zahlen.
  • Weitere ausführliche Informationen zur Verfahrenskostenhilfe finden Sie in dem „Hinweisblatt zum Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe.

Wenn Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen möchten, füllen Sie bitte ab Seite 5 des folgenden Links die Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig aus. Drucken Sie sich bitte das Formular aus und unterzeichnen es. Dann schicken Sie das Formular mit folgenden Belegen an uns zurück:

  • Belege über das laufende Einkommen (Lohnabrechnungen, Renten-, Sozialhilfe,- ALG I – oder ALG II-Bescheid).
  • Zahlungsbelege/Kontoauszüge zu laufenden Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Strom, Versicherungen, Kredite und sonstigen Verpflichtungen).
  • Unterlagen, aus denen sich der Wert vorhandener Vermögenswerte ergibt (Sparbücher, Lebensversicherungen etc.)

Die Beratungshilfe (auch Rechtsberatungshilfe) ist in Deutschland eine Sozialleistung für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit zur Verfügung steht. Maßgeblich ist das Beratungshilfegesetz (BerHG). Beratungshilfe wird gewährt für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sowie für obligatorische Güteverfahren gemäß § 15a EGZPO.

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