Unterhaltszahlungen müssen nicht angerechnet werden.
Beispiel:
Toni Tanne hinterlässt ein Vermögen von 120.000,00 EUR sowie seine drei Kinder Oskar, Edgar und Luise. Luise, die sein Lieblingskind war, hatte von ihm bereits 15.000,00 EUR als Aussteuer für ihre Hochzeit bekommen. Nach dem Gesetz sind die Kinder, Enkelkinder etc. (Abkömmlinge), die gesetzlichen Erben werden, verpflichtet, gewisse Vermögensvorteile, die sie von dem Verstorbenen erhalten haben, bei der Erbverteilung auszugleichen. Eine Ausstattung (z. B. eine Aussteuer) ist hierbei in vollem Umfang zu berücksichtigen, soweit der Erblasser dies nicht ausdrücklich anders angeordnet hat. Zuschüsse zum Einkommen sowie für die Berufsausbildung müssen angerechnet werden, wenn sie über das Maß dessen hinausgehen, was angesichts der Vermögensverhältnisse des Erblassers zum Zeitpunkt der Zuwendung üblich gewesen wäre. Andere Zuwendungen sind nur anzurechnen, wenn der Erblasser dies angeordnet hatte.
Im Beispielsfall ist der Betrag für die Aussteuer von Luise somit in vollem Umfang anzurechnen. Dies geschieht, indem dieser zunächst zur Erbmasse hinzugerechnet wird. Der sich ergebende Betrag (= 135.000,00 EUR) wird dann durch die Erben geteilt (135.000,00 EUR: 3 = 45.000,00 EUR pro Miterbe), die Aussteuer wird bei dem Begünstigten abgezogen. Luise erhält daher nur noch 30.000,00 EUR, die Brüder jeweils 45.000,00 EUR. Anders wäre dies, wenn das Geld z. B. als Unterhalt zur Finanzierung eines Studiums gezahlt worden wäre, da eine solche Summe hierfür nicht als zu hoch anzusehen ist.