Das OLG München (25.8.23,33 Wx 119/23 e) hat über die Wirksamkeit eines Testaments entschieden, bei dem sich die Unterschrift der Erblasserin in der Mitte ‒ nach Aufzählung der „vermachten“ Gegenstände ‒ befand und erst unter der Unterschrift der Erbe benannt wurde. |
Die in dem Testament unter der Unterschrift benannte Person beantragte beim zuständigen Nachlassgericht unter Vorlage des Testaments einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist. Das Nachlassgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass das Testament formwirksam errichtet sei, weil die Unterschrift ‒ auch wenn sie in der Mitte stehe ‒ den gesamten Inhalt des Testaments decke. Es sei nur im Zusammenhang der beiden Teile als sinnvoll und vollständig anzusehen, weshalb die Unterschrift auch die Erbeinsetzung decke.
Der Beschwerde hat das Nachlassgericht nicht abgeholfen und es hat die Akten dem OLG München zur Entscheidung vorgelegt. Dies hat die Beschwerde zurückgewiesen und ausgeführt, dass das Testament formunwirksam sei. Die zwingend erforderliche Unterschrift müsse grundsätzlich am Schluss des Textes stehen. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekennt, sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern. Der Text oberhalb der Unterschrift sei nicht aus sich heraus verständlich, weil nicht verfügt wurde, an wen die Erblasserin „alles vermacht“. Dagegen sei die Bedeutung des Textes unter der Unterschrift eine originär eigenständige letztwillige Verfügung, welche im Interesse der Rechtssicherheit eine besondere Unterschrift fordern würde.
Auch der Umstand, dass sich das Testament in einem Umschlag befand, der mit „Testament“ beschriftet war, führe nicht zur Formwirksamkeit des Testaments. Eine vollständige Unterschrift habe die Erblasserin auf dem Briefumschlag nicht geschrieben. Damit müsse die umstrittene Frage, ob eine Unterschrift auf dem Briefumschlag mit dem Testament der Abschlussfunktion genüge, nicht geprüft werden (vgl. Grüneberg/Weidlich, BGB, 83. Aufl., § 2247 Rn. 12). Schlussendlich könne auch der Umstand, dass die Erblasserin gegenüber Zeugen ihren Willen geäußert hatte, den Beschwerdeführer als Alleinerben einzusetzen, über die Formunwirksamkeit nach § 2247 BGB nicht hinweghelfen.
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