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Undankbares Pack? So geht enterben

Streit innerhalb der Familie geht bisweilen bis aufs Blut. Ist die Beziehung zerrüttet, folgt oft als Konsequenz, dass Kind oder Partner via Testament enterbt werden sollen. Doch so einfach geht das nicht.

Du bist enterbt: Dieser Satz ist ein Paukenschlag und oftmals die Folge eines lang anhaltenden Streits - der im Zerwürfnis endet. Ist der so Verstoßene kein Familienmitglied, ist die Sache einfach. Die betreffende Person muss nur in einem neuen Testament keine Berücksichtigung finden. Doch nahen Angehörigen steht ein Mindestanteil am Nachlass zu. Wenn jemand enterbt ist, bedeutet das nicht, dass die Person völlig leer ausgeht. Den derjenige kann einen Mindestanteil, den Pflichtteil, einfordern, was der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht.  

Das in Ungnade gefallenen Familienmitglied auf den Pflichtteil zu reduzieren, ist einfach. Entweder wird die Person in entsprechendem Testament oder Erbvertrag nicht erwähnt beziehungsweise nicht bedacht oder der Vererbende ordnet an, dass er oder sie nichts bekommen soll. Gründe müssen hierfür nicht genannt werden.

Doch nur unter engen Voraussetzungen ist es möglich, einen gesetzlichen Erben tatsächlich um den Mindestanteil zu bringen. Dies ist nur dann möglich, wenn dieser beispielsweise dem Vererbenden nach dem Leben getrachtet oder sonst eine schwere Straftat begangen hat, unter der der Erblasser zu leiden hatte. Die Entziehung des Pflichtteils muss ausdrücklich im Testament oder Erbvertrag angeordnet werden, der Grund konkret beschrieben, die entsprechende Straftat samt Gerichtsurteil und Aktenzeichen benannt sein.

Hat ein derart Pflichteilsberechtigter den Erblasser überlebt, können die anderen Erben dafür sorgen, dass dieser leer ausgeht, indem sie beweisen, dass jener den Erblasser gezwungen hat, ein Testament in seinem Sinne aufzusetzen oder ihn aber sogar getötet hat, um sich zumindest den gesetzlichen Erbteil zu sichern. Gerichte können dann eine Erbunwürdigkeit feststellen.

Im Falle, dass ein Zerwürfnis weniger drastische Folgen hat und keine Erbunwürdigkeit vorliegt, können jene, die etwas zu vererben haben, auch versuchen, den späteren Nachlass und damit auch den Pflichtteil zu reduzieren. Zum Beispiel durch Schenkung an andere. Allerdings sind Angehörige durch Pflichtteilergänzungsansprüche geschützt. So gehören größere Schenkungen, die zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht werden, zum Nachlass - und finden beim Pflichtteil Berücksichtigung.      

 

Gern berate ich Sie zu Ihrem Testament oder Erbvertrag. Vereinbaren Sie Ihren Besprechungstermin.