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Wohnungssnutzung in der Trennungszeit

Leben die Ehegatten getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, kann ein Ehegatte nach § 1361b I 1 BGB verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil der Ehewohnung zur alleinigen Benutzung überlässt. Unter der Ehewohnung sind dabei alle Räume zu verstehen, welche von den Ehepartnern gemeinsam genutzt werden oder die nach den Umständen für die gemeinsame Nutzung bestimmt sind. Die vollständige oder teilweise alleinige Überlassung der Ehewohnung muss dabei auch unter der Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig sein, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

 

Eine unbillige Härte wird für eine Situation angenommen, in der ein Getrenntleben innerhalb der Wohnung den Ehegatten nicht zugemutet werden kann. Die Wohnungszuweisung muss auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehepartners dringend erforderlich sein, um eine unerträgliche Belastung von dem die Zuteilung begehrenden Ehegatten abzuwenden. Eine solche unbillige Härte ist nach § 1361b I 2 BGB bei der Beeinträchtigung des Kindeswohls gegeben, etwa wenn das Kind durch Streitereien der Eltern einer erheblichen psychischen Belastung ausgesetzt wird.

 

Auch bei Gewalttätigkeiten beziehungsweise bei Drohung mit diesen wird eine unbillige Härte angenommen. Nach § 1361b II 1 BGB hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen, wenn er dem antragstellenden Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt hat oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich droht. Dieser Grundsatz soll nach § 1361b II 2 BGB nur dann nicht gelten, wenn von keinen weiteren Gewalttätigkeiten oder Drohungen auszugehen ist. Dies muss jedoch von dem Täter nachgewiesen werden. Selbst wenn ihm das gelingt, muss er immer noch weichen, wenn dem verletzten Ehegatten das Zusammenleben aufgrund der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist, § 1361b II 2 HS 2 BGB.

 

Nach der Zuweisung der Wohnung an den einen Ehegatten ist der andere Ehegatte durch § 1361b III 1 BGB verpflichtet, alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung des Nutzungsrechts des anderen Ehegatten zu erschweren oder gar zu vereiteln. Er kann somit nicht das bestehende Mietverhältnis kündigen oder die Ehewohnung veräußern.

 

Nach § 1361b III 2 BGB kann er jedoch eine Nutzungsvergütung verlangen, wenn dies der Billigkeit entspricht. § 1361b IV BGB regelt die sogenannte Rückkehrabsicht. Er stellt die unwiderlegliche Vermutung auf, dass bei einer Trennung der Ehegatten und einem Auszug eines Ehegattens dieser dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat, falls er nicht innerhalb von sechs Monaten eine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet hat.